PDF-Download Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Unseren Lieferungen/Leistungen liegen die nachstehenden AGB zugrunde. Dies gilt auch,
wenn wir uns in der Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich auf diese berufen. Abweichende
Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns zuvor schriftlich anerkannt
worden sind. Dies gilt auch, wenn wir die Leistung des Vertragspartners widerspruchslos entgegennehmen.
2. Angebote / Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind - wenn nichts anders vereinbart ist – insgesamt freibleibend. Aufträge
und alle sonstigen Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftlich Bestätigung
verbindlich. Als eine solche Bestätigung gelten auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.
Änderungen in der Ausführung der Ware, die sich als technisch oder gesetzlich notwendig oder
als zweckmäßig für den Einsatz des Produkts erweisen, sowie Änderungen im Design, die auf
den Einsatz des Produkts keinen Einfluss haben, sind auch nach Vertragsschluss statthaft,
wenn sie für den Auftraggeber zumutbar sind und wir bei Lieferung auf solche hingewiesen
haben.
3. Lieferzeit, Lieferbedingungen, Annahmeverzug
(1) Liefertag ist der Tag der Aufgabe zum Versand. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden,
gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Bei Terminvereinbarungen geraten wir
nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber
deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist. Werden wir an der
rechtzeitigen Lieferung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Unverschuldete Ereignisse sind auch Arbeitskämpfe, Störungen im
eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen der
Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel und behördliche Eingriffe.
(2) Liegt ein unverschuldetes Ereignis im Sinne Abs. 1 vor, können wir unter Ausschluss weiterergehender
Ansprüche des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten. Ist die zeitlich spätere Erfüllung
in Folge der Verzögerung für den Auftraggeber ohne Interesse, kann er unter Ausschluss
weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
(3) Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, sind wir unbeschadet weitergehender
Ansprüche berechtigt, zu den nicht rechtzeitig abgenommenen Teilleistungen vom Vertrag
zurückzutreten.
4. Überlassene Unterlagen, Schutzrechte
Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten bleiben unser Eigentum. Die
Schutzrechte an von uns gelieferten Produkten werden nicht übertragen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von Lieferungen/Leistungen
geht, auch dann wenn wir ausnahmsweise die Frachtkosten tragen, auf den Auftraggeber
über, sobald die Ware die Versandstelle in Siegen verlassen hat. Verzögert sich der Versand
ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; in diesem
Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber dem Versand
gleich. Bei Rücknahme von Ware trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang bei uns.
6. Preise
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung,
Fracht und Zöllen (Export-, Einfuhrzöllen etc.) sowie Einfuhrsteuern, aber zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
7. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, er wurde ausdrücklich vorher vereinbart. Ist der Zugang
der Rechnung streitig, kommt der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Empfang
der Ware ohne Mahnung in Verzug. Wir dürfen unsere Rechnungen auch elektronisch erstellen
und versenden. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.
(2) Zahlungen sind stets zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die
Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, sodann auf die ältere Schuld, anzurechnen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche
einschließlich der Mängelhaftungsansprüche zurückzuhalten und aufzurechnen, es
sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(3) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel
an der Bonität des Auftraggebers aufkommen lassen, können wir unsere sämtlichen Forderungen
sofort fällig stellen. Dies gilt insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien
(ab einer Einstufung der Bonität als "angespannt") oder bei einer mind.
vergleichbaren Verschlechterung des Ratings in unserer Warenkreditversicherung. Wir dürfen
dann Vorkasse verlangen; der Auftraggeber kann stattdessen am Standort der Ware Leistung
Zug um Zug verlangen.
8. Mängelhaftung
(1) Der Auftraggeber hat gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel
spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich
zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Die Ware gilt
ansonsten als genehmigt. Zur Verfügung gestellte Muster, Abbildungen und Zeichnungen beinhalten
eine Garantie oder die Vereinbarung einer Beschaffenheit nur, wenn wir dies zuvor
schriftlich ausdrücklich bestätigt haben.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei Mindermengen bis
zehn Prozent ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
(3) Haften wir für Mängel, steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung
gegen Rückgabe des beanstandeten Materials zu. Will der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist die Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch
fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(4) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen
Ort als die Lieferadresse des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung
erfolgte im bestimmungsgemäßen Geschäftsverkehr.
(5) Rückgriffsrechte gegenüber uns bestehen nicht, soweit der Auftraggeber seinem Abnehmer
Rechte eingeräumt hat, die über die in Deutschland gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehen.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren sämtliche Mängelhaftungsansprüche innerhalb
eines Jahres, es sei denn, das Gesetz verlangt zwingend eine längere Frist. Verjährungsbeginn
ist mit Eintreffen der Ware bei dem Auftraggeber.
9. Haftungsbegrenzung
(1) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen am
Liefergegenstand/-umfang und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen
Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt;
dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit vor.
(2) Die Regelung des Nr. 9 Abs. 1 gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden,
der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zur Lieferverzögerung siehe 3.).
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus
der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt
auch, wenn der Preis für eine bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Ware bezahlt ist. Bei
laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Übersteigt
der Verwertungswert der Vorbehaltsware unsere Forderungen um mehr als zwanzig Prozent,
sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Übereignung verpflichtet, wobei
die im Einzelnen zu übertragende Vorbehaltsware von uns bestimmt wird.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verwenden oder unter dem Vorbehalt seines Eigentums bis zur Zahlung des Abnehmers
an diesen zu veräußern. Sämtliche, dem Auftraggeber aus der Verwendung der Vorbehaltsware
erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im
Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung,
welcher dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden
Gegenstände entspricht. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, erlischt bei Widerruf durch
uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat
bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe 7. a.E.). Hat der Auftraggeber
die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die
Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer
auf eines der Bankkonten unseres Auftraggebers, so tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt
den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab. Wir nehmen die
vorstehenden Abtretungen an.
(3) Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf
durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem
Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe 7. a.E.).
Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir
sind berechtigt, die Kunden des Auftraggebers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung
an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen
des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist auf Anforderung stets
verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit
Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen
Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(4) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug von mehr als einem Monat
oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz
zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das
Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet
wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes
Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen
ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.
(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen
Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Auftraggeber
uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der
Auftraggeber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.
(6) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die
üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Auftraggeber
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts des
Sicherungseigentums ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
11. Wirksamkeit, Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand
(2) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferungen/
Leistungen und Zahlungen ist unser Sitz. Gerichtsstand, auch zu Streitigkeiten über
die Wirksamkeit des Vertrages, dieser AGB oder dieser Gerichtsstandsvereinbarung, ist das für
unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn, es besteht eine Schiedsvereinbarung
über den Gerichtsstand. Bei einem Vertrag, der in mehreren Sprachen gefasst wird,
ist das Original der in Deutsch gefasste Vertrag.
Stand: 05/14